Die Abfindung: A x B x C, die Amtsgerichtsformel (bis am 30. Juni 2015).
Eine Arbeitsbeziehung kann aus unterschiedlichen Gründen enden:
- Ablauf aufgrund einer Befristung des Arbeitsvertrags;
- Zutritt in den (vorgezogen)Ruhestand/Pensionsalter;
- Beendung innerhalb der Probezeit;
- fristlose Kündigung/fritslose Entlassung;
- fristgerichte Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien, wobei der Arbeitgeber erstens eine Entlassungsbewilligung von dem UWV Arbeitsambt bekommen muss;
- Beendung im gegenseitigen Einverständnis durch einen Aufhebungsvertrag, meistens mit eine Kündigungsfrist des Arbeitsgebers im Hinblick auf den Anspruch auf das Arbeitslosengeld;
- gerichtliche Auflösung, mit oder ohne Kündigungsfrist.
Bei eine fristgerichte Kündigung hat der Arbeitgeber die folgenden gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten:
- bei einer Beschäftigung bis zu 5 Jahren: 1 Monat;
- bei einer Beschäftigung zwischen 5 und 10 Jahren: 2 Monate;
- bei einer Beschäftigung zwischen 10 und 15 Jahren: 3 Monate;
- ab 15 Jahren: 4 Monate.
Eine Abfindungsdiskussion gemäss der Amtsgerichtsformel A x B x C gibt es offiziell nur im Fall eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags. Die Amtsgerichtsformel A x B x C ist eine Empfehlung, so weder ein Gesetz noch eine offizielle Richtlinie, für die Amtsrichter bei der Feststellung der Höhe der Entschädigung für den Arbeitnehmer bei einer gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsvertrags.
Eine Abfindung gemäss der Amtsgerichtformel wird berechnet mit den Faktoren A, B und C wobei:
- der "Faktor A" die Anzahl der gewogene Dienstjahre ist;
- der "Faktor B" das letzte Bruttomonatslohn/-entgelts ist;
- der "Faktor C" die Korrekturfactor ist.
Faktor A.
Die Gesamtdauer des Arbeitsvertrags wird festgestellt, wobei "sechs Monate und ein Tag" nach oben abgerundet wird, weniger wird aufgerundet. Also "10 Jahre und 3 Monate" wird 10 Jahre, und "10 Jahre und 8 Monate" wird 11 Jahre.
Diese Dienstjahre von dem Arbeitnehmer werden gewogen wobei die Dauer vom Arbeitsvertrag und das Alter der Arbeitnehmer in vier Altersgruppen gewogen werden:
- bis 35. Lebensjahr;
- von dem 35. bis 45. Lebensjahr;
- von dem 45. bis 55. Lebensjahr und
- ab dem 55. Lebensjahr.
In jeder Altersgruppe werden die Dienstjahre berechnet und abgerundet, wobei sechs Monate und ein Tag nach oben abgerundet wird, weniger wird aufgerundet.
Gibt es kein Unterschied zwischen die Totaldauer und die Totalanzahl der abgerundete Dienstjahre in den vier Altersgruppen (siehe Sie bitte Rechenbeispiel 1 im Informationsblatt) dann wird in jeder Altersgruppe die Anzahl der Dienstjahre gewogen und berechnet:
- die Anzahl der Dienstjahre vor dem 35. Lebensjahr: x 0,5
- die Anzahl der Dienstjahre zwischen dem 35. und 44. Lebensjahr: x 1
- die Anzahl der Dienstjahre zwischen dem 45. und 54. Lebensjahr: x 1,5 und
- die Anzahl der Dienstjahre nach dem 55. Lebensjahr: x 2.
Gibt es aber ein Unterschied zwischen die Totaldauer und die Anzahl der Gruppedienstjahre dan wird zugünsten des höchsten Lebensjahr abgerundet (siehe Sie bitte Rechenbeispielen 2 und 3 im Informationsblatt).
Die Totalanzahl von den gewogenen Dienstjahren ist der Faktor A in der Amtsgerichtformel A x B x C. Dieses Total wird nicht abgerundet. Faktor A kann und darf also 8,5 sein.
Faktor B.
Zum Faktor B gehört das letzte brutto Monatsgehalt zuzüglich alle fester und vereinbarter Lohnbestandteile wie Urlaubsgeld (meistens 8%); Schichtarbeitzuschlag; eine 13. Monatgehalt.
Nicht zum Faktor B gehören die Arbeitgeberprämie zur Altersrente; Reise- und Spezenersatz; eine Firmenwagen und Überstunden.
Faktor C.
Mit Faktor C wird eine Korrektur zum Ausdruck gebracht in denen der Amtsrichter Vorwürfe an, oder die Schuld vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausdrückt. Auch spielt in diesem C-Faktor die finanzielle Situation der Arbeitgeber eine Rolle und auch die Möglichkeiten für den Arbeitnehmer um eine neue Stelle zu finden.
Die Amtsgerichtsformel is also offiziell nur eine Empfehlung, eine Rechenhilfe, um eine die Situation entsprechende Abfindung im Falle eine Entlösung des Arbeitsvertrags feststellen zu können. Es ist weder ein Recht des Arbeitnehmers, noch eine Pflicht des Arbeitgebers, noch eine Pflicht des Amtsrichters. Es ist "nur" eine Empfehlung.
Die Amtsgerichtsformel wird aber auch verwendet durch Gewerkschaften für Verhandlungen über einen Reorganisationplan (Sociaal Plan) während einer Betriebsreorganisation, und die Formel wird auch verwendet in Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Fall sie den Arbeitsvertrag um personbedingte, oder verhaltensbedingte, oder betriebsbedingte Gründe zusammen auflösen wollen ohne den Amtsrichter.